Josef Schumacher GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Josef Schumacher GmbH & Co.KG
Maschinen- und Werkzeubau
Bremer Strasse 4
50321 Brühl


Telefon: 0 22 32 / 15 22 30
Fax: 0 22 32 / 15 22 33
E-Mail: ch@josefschumacher.de
Internet: www.josefschumacher.de
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1. Allgemeine Bedingungen


1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen
auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen
abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur
dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt
diese schriftliche Bestätigung nicht.


2) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen,
soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer zumutbar sind. Sofern
vom Besteller/Käufer nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung Bestellvorgänge geändert werden und
uns die gewünschte Änderung noch möglich ist, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden
Mehrkosten in Rechnung zu stellen sowie die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine
entsprechend zu ändern.


3) Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen abnahme- und abschlagsfähige Teilleistungen
abzunehmen. Abnahmefähige Teilleistungen sind nur solche Leistungen, die für sich allein erbracht
werden könnten. Die Abnahme unserer Leistungen gilt, auch wenn sich der Besteller nicht äussert,
10 Tage nach Zugang unseres berechtigten Abnahmeverlangens als erfolgt, spätestens jedoch
10 Tage nach der Inbenutzungsnahme durch den Besteller. Als Inbenutzungsnahme durch den
Besteller ist auch der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die unsere Leistungen als
Vorleistungen anzusehen sind. Sie Abnahme gilt nach Satz 3 jedoch nur dann 10 Tage nach Zugang
des Abnahmeverlangens als erfolgt, wenn wir in dem Abnahmeverlangen ausdrücklich hierauf
hinweisen, im Falle der Inbenutzungsnahme beginnt die Frist erst, wenn wir den Besteller auf ihren
Beginn hingewiesen und ihm Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Erklärung gegeben haben.


4) Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir berechtigt, nach Ausführung von Teilleistungen im
Umfang von mindestens jeweils 10 % unserer Vertragsleistung dem Wert der jeweiligen Teilleistung
entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern die Teilleistung in das Vermögen des
Bestellers gelangt.


5) Lieferungen an Besteller/Käufer, mit denen wir bisher noch in keiner Geschäftsbeziehung standen,
erfolgen nur gegen Vorauszahlung des vereinbarten Preises oder gegen Nachnahme,
Sonderanfertigungen werden bei solchen Firmen nur gegen eine Anzahlung gefertigt.


2. Preise und Zahlungsbedingungen


1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und Verpackung- sowie Transportkosten. Die Verpackung wird von uns zu Selbstkosten
berechnet und nicht zurückgenommen.


2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier
Monaten nach Vertragsabschluß verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die
Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß die Verhältnisse ändern, insbesondere eine
Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in
diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen
möglich. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 % des in der
Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Käufern/Bestellern, die weder Unternehmen noch
Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Unternehmen im Sinne des
Handelsgesetzbuches für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb ihres Unternehmens
gehören.


3) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern die
Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. Dies gilt nur, wenn der
Besteller/Käufer als Unternehmer für sein Unternehmen handelt.
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4) Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.


5) Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
dem Diskontüberleitungsgesetz berechnet. Ist unser Vertragspartner nicht Verbraucher, so werden
Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Sollte uns
nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden sein, sind wir berechtigt, diesen höheren
Schaden geltend zu machen. Dem Besteller/Käufer steht die Möglichkeit des Nachweises zu, dass
uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


6) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Leistungen aus sämtlichen
Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden
Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch
Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Sparkasse oder Volksbank in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller/Käufer gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, von
sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3. Kreditgrundlage


Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach
Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag
ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen
Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der
Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung) ein, sind
wir berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf
entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.


4. Lieferzeiten und Lieferfristen


1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den
angegebenen Lieferterminen um angestrebte Terminziele. Geringfügige Abweichungen sowie
unverschuldete oder durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Terminverzögerungen gehen nicht zu
unseren Lasten.


2) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den
Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Vertrag in Verzug ist.


3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist und dies dem
Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller/Käufer nicht zurückweisen.


4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der
Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-,
Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse
wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder
behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere
Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von Einfluß sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur
eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der Leistung
unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der Besteller/Käufer
zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem die durch die Lagerung entstehenden Kosten
berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.
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6) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit
angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung geltend zu machen.


5. Eigentumsvorbehalt


1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Beund
Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der
Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor. Zu den gesicherten Ansprüchen gehört insbesondere die Kaufpreisforderung. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
der Durchführung des Kaufvertrages, der Erhaltung der Kaufsache und der Geltendmachung der uns
vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere:
Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die
Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder
aussergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen.


2) Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller/Käufer für uns
vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere
Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an
den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen
Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und
Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit
anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt
auf uns. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes
vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller/Käufer darf die
gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und
Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung
oder unter Eigentumsvorbehalt veräussern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere,
unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die Befugnis des Käufers/Bestellers,
die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und
Vermischung entstehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräussern, endet mit
dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des
Bestellers/Käufers, spätestens jedoch mit der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen.


3) Die ihm aus der Weiterveräusserung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltswaren betreffenden
Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder
Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche
gegen den Schädiger, Versicherungsnehmer oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener
Nutzungen, mit der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.
4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in
unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräusserung
resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf
unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht
uns auch der Mehrbetrag zu.


5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten
Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfaßt die Abtretung bei Weiterveräusserung den unserem
Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln läßt; andernfalls
den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware.
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6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages oder Werklieferungsvertrages,
tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert
der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.
7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis
eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach
Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die
ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses
gilt dies entsprechend für den Schlußsaldo.


8) Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille
Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der
Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen
und gesondert aufzubewahren.


9) Für den Fall, dass die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräusserung der
Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits
die jetzt ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche,
insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.


10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung
für die Wirksamkeit des Eigentumvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine
Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen
Mitteilungen zu machen.


11) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der
Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.


12) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der
Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen
anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.


13) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.


6. Gefahrübergang – Gewährleistung – Schadenersatzansprüche


1) Für den Fall, dass der Transport der Ware nicht versichert ist, geht jede Gefahr mit Übergabe des
Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch
bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei von uns nicht zu vertretender
Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den
Besteller/Käufer über.


2) Für bei Gefahrübergang vorhandener Mängel der Ware leisten wir entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Ware
eine von uns garantierte Beschaffenheit nicht hat.


3) Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich unter
sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen
der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.


4) Im Falle von Mängelrügen und Beschaffenheitsrügen hat uns der Besteller/Käufer die Möglichkeit
zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen. Er hat uns auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so
stehen ihm Gewährleistungsansprüche nicht zu.


5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als
vertragsgemäßer Ware.


6) Ansprüche des Bestellers/Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Einer Pflichtverletzung
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durch uns steht die eines Erfüllungsgehilfen gleich. Ausgenommen sind ferner Schäden, die daraus
entstehen, dass die Ware nicht die Beschaffenheit hat, für deren Vorhandensein wir eine Garantie
übernommen haben. Darüber hinaus wird bei leicht fahrlässigem Verhalten eine Haftung für Schäden
nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluss oder bei der Pflichtverletzung vorhersehbar
waren. Gegenüber Unternehmern wird eine Haftung für Mangelfolgeschäden, für die lediglich eine
Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt, ansonsten ausgeschlossen.
7) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der
Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller/Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


8) Für die Schäden, die infolge nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs von uns gelieferter Ware oder
mutwilliger Beschädigung entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung.
9) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und
durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.


10) Für Mängel, die ausschließlich auf einem Werkstoff oder einem sonstigen Bestandteil beruhen,
den der Besteller uns zur Bearbeitung übergeben hat, übernehmen wir keine Gewähr.


11) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr ab
Übergabe bzw. Lieferung der Ware. Soweit unser Vertragspartner die Ware nicht als Unternehmer für
sein Unternehmen bestellt hat, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


7. Schlußbestimmungen


1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Kunden im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das dieses
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns als
auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern,
die weder Unternehmer noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Unternehmer, die nicht zum Betrieb seine
Unternehmens gehören, gilt diese Bestimmung nicht.


3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen entstehen.


4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten Zweck am nächsten kommt.